Rund um den Hund!
Wissenswertes
Gesetzliche Bestimmungen für die Hundehaltung
in Niedersachsen.
Wer in Niedersachsen einen Hund hält, muss seit dem 01.Juli2013 die dafür erforderliche Sachkunde besitzen (gemäß § 3NHundG).
Dafür muss der Hundehalter sowohl eine theoretische Prüfung als auch eine praktische Prüfung mit seinem Hund ablegen.
Mehr Informationen finden Sie hier
Hunde, die älter als sechs Monate sind, müssen in Niedersachsen mit einem sog. Mikrochip (Transponder mit elektronischer Kennnummer) gekennzeichnet sein. Das Implantieren des Mikrochips führt jede Tierarztpraxis durch.
In Niedersachsen müssen Hunde im Zentralen Hunderegister angemeldet werden. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig: die Online-Anmeldung kostet einmalig 14,50 Euro (zzgl. MwSt.), die schriftliche oder telefonische Registrierung kostet einmalig 23,50 Euro (zzgl. MwSt.).
Mehr Informationen und Registrierung hier.
Alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, müssen in Niedersachsen haftpflichtversichert sein.
Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden.
In Hannover gehaltene Hunde müssen müssen innerhalb einer Woche nach Anschaffung beim Fachbereich Finanzen: Sachgebiet Gewerbe-, Vergnügung- und Hundesteuer der Stadt schriftlich angemeldet werden.
Die nach Anmeldung ausgegebene Steuermarke muss der Hund außerhalb der Wohnung gut sichtbar tragen.
Zum Schutz der freilebenden Tiere gilt in Niedersachsen im Zeitraum vom 01. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung – NWaldLG).
In dieser Zeit besteht für Hunde in Niedersachsen ein allgemeiner Leinenzwang in der freien Landschaft und im Wald. Dazu gehören in Hannover unter anderem ausgedehnte Teile des Stadtwaldes Eilenriede, das Bornumer Holz, Große Heide und die Seelhorst; sowie Landschaftsschutzgebiete wie die Alte Bult, Kronsberg, der Misburger Wald und die Laher Wiesen.
Grundsätzlich ist in Hannovers Innenstadt und in Parks und Grünanlagen die maximal erlaubte Leinenlänge 1,5 m. In der freien Landschaft und im Wald dürfen Hunde auch an längerer Leine geführt werden, wenn gewährleistet ist, dass der Hund die wildlebenden Tiere nicht aufscheucht oder jagt.
Von der allgemeinen Leinenpflicht in Hannovers Park- und Grünanlagen kann sich das Hund-Halter-Team über eine Freilaufprüfung befreien lassen (siehe auch Infos zum Hundeführerschein).
Eine Befreiung von der Leinenpflicht in der Brut-und Setzzeit in Hannovers Wäldern und in der freien Landschaft ist nicht möglich.
Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Leinenpflicht kann von der Stadt Hannover mit einem Bußgeld belegt werden.
Im Stadtgebiet von Hannover gibt es diverse ausgewiesene Hundeauslaufflächen und –wege auf denen sich Hunde ohne Leine aufhalten dürfen.
In Parks und Grünanlagen Hannovers sowie in den Eilenriedeabschnitten zwischen Fritz-Behrens-Allee, Bernadotte-Allee und Hohenzollernstraße gilt laut Hundeverordnung der Stadt Hannover eine Anleinpflicht für Hunde. Dabei darf eine Leinenlänge von 1,50 m nicht überschritten werden.
Bei erfolgreichem Bestehen einer „Hundeführerscheinprüfung“ kann für das entsprechende Hund-Mensch-Team eine Ausnahme von der oben erwähnten Leinenpflicht in Parks und Grünanlagen sowie in Wäldern ermöglicht werden.
Mögliche Prüfungen sind zum Beispiel:
- Niedersächsischer Sachkundenachweis mit Prüfungsteil ohne Leine
- D.O.Q.-Test 2.0 mit Prüfungsteil ohne Leine
- Begleithundeprüfung
- Hundeführerschein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.
- Prüfung des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. der Stufe 3
Dabei muss der der Halter in der Prüfung seine Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen und der Hund einen guten bis sehr guten Grundgehorsam in den unterschiedlichen Prüfungssituationen unter Beweis stellen.
Der vorgeschriebene Leinenzwang im Innenstadtbereich, Fußgängerzonen, Einkaufszentren und im Abstand von 50m zu Schulen und Kitas bleibt von einer Ausnahmeregelung unberührt.
Den Antrag zur Erteilung einer Leinenbefreiung finden Sie hier.
Informationen zur Leinenpflicht in Hannover finden Sie hier zum Download.
Wird ein in Niedersachsen gemeldeter Hund von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft, ist die weitere Haltung des Hundes mit Auflagen verbunden. Unter anderem muss ein bestandener Wesenstest nachgewiesen werden.
In der Regel wird ein Hund als gefährlich eingestuft, wenn er einen Menschen oder ein anderes Tier verletzt hat.
In Niedersachsen kann der Wesenstest nur bei speziell ausgebildeten Tierärzten abgelegt werden. Eine Liste über die befugten Tierärzte ist unter anderem bei der Tierärztekammer Niedersachsen und beim Veterinäramt erhältlich.
Um besser einschätzen zu können, was Hund und Halter beim Niedersächsischen Wesenstest erwartet, kann ein vorbereitendes Training für das betroffene Hund-Mensch-Team durch einen erfahrenen Hundetrainer sehr sinnvoll sein.
Dabei wird in einem vorbereitenden Erstgespräch unter anderem ein Trainingsplan erarbeitet und der Ablauf des niedersächsischen Wesenstestes genau besprochen. Der Hund wird im Rahmen von Einzeltraining in individuell angepassten Trainingsschritten an die Situationen des Wesenstestes herangeführt.
Ein beim Wesenstest vorgestellter Hund muss mind.15 Monate alt und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Er sollte über einen vollständigen Impfschutz verfügen.
Während des Wesenstestes wird der Hund an einem gut sitzenden Halsband und an einer 2m langen Leine vom Halter geführt. Wenn es erforderlich ist, können einzelne Testsituationen an längerer Leine nachgetestet werden.
Für die Durchführung des Wesenstestes ist es außerdem wichtig, dass der Hund an einen beiß-sicheren Maulkorb gewöhnt ist.
Der gesamte Testdurchlauf wird mittels Videokamera dokumentiert und dauert ca. 60 Minuten.
Weitere Informationen zum Testablauf finden Sie hier